Postbeschlagnahme & Online-Bestellungen (Zoll & Polizei)
Ein Ermittlungsverfahren beginnt häufig mit einem Schreiben von Zoll oder Polizei: Ein an Sie adressiertes Paket oder ein Brief wurde beschlagnahmt.
Die Adressierung einer Postsendung belegt für sich genommen weder eine Bestellung noch die Kenntnis des Empfängers. Machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache.
Besitz & Erwerb
Der Vorwurf des Besitzes oder Erwerbs von Betäubungsmitteln führt zu einem Ermittlungsverfahren.
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht und tätigen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei.
Handeltreiben, Einfuhr & Abgabe
Das Auffinden von verpackten Portionen, Feinwaagen oder Bargeld wird von den Ermittlungsbehörden regelmäßig als Indiz für einen Handel gewertet.
Bei Vorwürfen wie Handeltreiben, Einfuhr oder Abgabe drohen erhebliche Freiheitsstrafen.
Schwere Vorwürfe (§ 30, § 30a BtMG) & Untersuchungshaft
Bei Vorwürfen wie dem bewaffneten Handeltreiben, der Einfuhr nicht geringer Mengen oder dem bandenmäßigen Handel sieht das Gesetz hohe Mindestfreiheitsstrafen vor.
In diesen Fällen drohen Festnahme und Untersuchungshaft. Eine fundierte Verteidigung ist in dieser Situation unerlässlich.
Um welche Betäubungsmittel geht es?
Das Betäubungsmittelgesetz erfasst unter anderem Kokain, Heroin, Amphetamin („Speed“), Methamphetamin („Crystal Meth“), MDMA („Ecstasy“), LSD, Opiate und weitere Substanzen. Für Cannabis gilt seit 2024 das Konsumcannabisgesetz. Für jede Substanz gelten eigene Regeln zur Menge und zum Strafrahmen.
Geringe Menge und nicht geringe Menge
Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es vor allem auf die Menge an. Entscheidend ist die enthaltene Wirkstoffmenge, nicht das Gewicht des Päckchens. Die Gerichte arbeiten dabei mit festen Grenzwerten, zum Beispiel etwa 5 g Kokainhydrochlorid, 1,5 g Heroinhydrochlorid, 10 g Amphetaminbase, 5 g Methamphetaminbase, 30 g MDMA-Base oder 6 mg LSD. Bei Cannabis liegt der Grenzwert bei 7,5 g THC.
- Geringe oder normale Menge: Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (§ 29 BtMG). Die Strafe richtet sich nach Menge, Vorstrafen und Tatumständen.
- Nicht geringe Menge: Der Vorwurf wird zum Verbrechen (§ 29a BtMG). Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Bei Bandenhandel oder Bewaffnung sind die Mindeststrafen noch höher (§§ 30, 30a BtMG).
Auch bei einer nicht geringen Menge ist nicht jeder Fall gleich. Das Gesetz kennt den minder schweren Fall, der den Strafrahmen deutlich senkt, zum Beispiel nach § 29a Abs. 2 oder § 30a Abs. 3 BtMG. Ob er in Ihrem Fall in Betracht kommt, prüfen wir von Anfang an und arbeiten darauf hin.
Ob Ihre Menge den Grenzwert tatsächlich überschreitet, steht erst nach dem Wirkstoffgutachten fest. Es lohnt sich, dieses Gutachten genau anzusehen.
Besitz, Handel, Einfuhr: Ihr Vorwurf entscheidet
Der bloße Besitz zum Eigenkonsum wird anders bewertet als das Handeltreiben. Waagen, Verpackungsmaterial, Bargeld oder Chat-Nachrichten werden von den Ermittlern oft als Hinweis auf Handel gedeutet, obwohl es meist andere Erklärungen gibt. Ob Ihnen Besitz, Handeltreiben, Einfuhr oder Abgabe vorgeworfen wird, ist für die Strafe entscheidend. Wir prüfen deshalb zuerst, was die Akte tatsächlich belegt.
Therapie statt Haft: Hängt die Tat mit einer Suchterkrankung zusammen, kommt eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht. Sie erhalten dann eine Therapie. Wir setzen uns dafür ein, dass die Therapie vor der Haft vollzogen wird (Vorwegvollzug). Für viele Betroffene ist das ein guter Weg. Wir prüfen früh, ob die Voraussetzungen vorliegen, und bereiten das Verfahren darauf vor.
Unser Vorgehen nach Mandatierung
Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir umgehend die Vertretung:
- Übernahme der Kommunikation: Wir zeigen Ihre Vertretung an und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft.
- Akteneinsicht: Wir beantragen umgehend vollständige Akteneinsicht, um die Beweislage (z. B. Beschlagnahmeprotokolle, Chatverläufe, Gutachten) zu prüfen.
- Verteidigungsstrategie: Auf Basis der Aktenlage erarbeiten wir die Strategie zur Einstellung des Verfahrens oder zur Verteidigung vor Gericht.
Häufige Fragen
Der Zoll hat ein Paket an mich beschlagnahmt. Was soll ich tun?
Machen Sie keine Angaben und äußern Sie sich nicht zur Bestellung. Die Adressierung eines Pakets belegt weder eine Bestellung noch die Kenntnis vom Inhalt. Wir beantragen Akteneinsicht und prüfen, was die Ermittler tatsächlich in der Hand haben.
Was ist der Unterschied zwischen geringer und nicht geringer Menge?
Maßgeblich ist nicht das Gewicht der Ware, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge. Wird der von der Rechtsprechung festgelegte Grenzwert überschritten, liegt eine nicht geringe Menge vor. Dann handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Deshalb ist das Wirkstoffgutachten für den Ausgang des Verfahrens so wichtig.
Gibt es die Möglichkeit einer Therapie statt Haft?
Ja. Hängt die Tat mit einer Suchterkrankung zusammen, kann das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen (§ 64 StGB). Sie erhalten dann eine Therapie. Wir setzen uns dafür ein, dass die Therapie vor der Haft vollzogen wird (Vorwegvollzug). Für viele Betroffene ist das eine echte Chance. Wir prüfen früh, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Was passiert bei einer kleinen Menge zum Eigenkonsum?
Auch dann wird ermittelt. Welche Folgen in Betracht kommen, hängt von Menge, Vorstrafen und den Umständen ab. Wir prüfen von Anfang an alle Möglichkeiten, vom Verfahrensende ohne Urteil bis zu einer milden Rechtsfolge.
Was gilt für Cannabis?
Seit 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Umgang mit Cannabis. Besitz und Anbau sind in bestimmten Mengen erlaubt, darüber hinaus bleiben sie strafbar. Welches Gesetz in Ihrem Fall gilt, prüfen wir zu Beginn.
Wird gegen Sie ermittelt?
Wir übernehmen Ihre Verteidigung. Machen Sie keine Angaben zur Sache und vereinbaren Sie einen Termin.
Jetzt Kanzlei anrufen (089 / 289 383 66)