Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Strafrecht in München: Rechtsgebiete und Ablauf des Strafverfahrens

Typische Vorwürfe, die Abschnitte des Verfahrens und Ihre Rechte als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter.

Strafrecht in München im Überblick

Ein Strafverfahren stellt für Betroffene eine erhebliche Belastung dar. In keinem anderen Rechtsgebiet steht so viel auf dem Spiel. Es geht um Ihre Freiheit, Ihre berufliche Existenz und Ihre Reputation. Ob Vorladung von der Polizei, Anklageschrift oder Hausdurchsuchung: Als seit Jahren in München etablierte Strafverteidigerin setzt sich Rechtsanwältin Rita Drar von der ersten Minute an konsequent für Ihre Rechte ein.

Mit ihrer langjährigen Erfahrung vor Ort und profunden Kenntnissen der Justizlandschaft in München vertritt Rechtsanwältin Drar Ihre Interessen mit Verhandlungsgeschick, prozessualer Entschlossenheit und dem nötigen Fingerspitzengefühl. Nach der Mandatierung beantragen wir umgehend Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Erst die detaillierte Analyse der Ermittlungsakte ermöglicht eine präzise Einschätzung der Beweislage und die Ausarbeitung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie.

Das Strafrecht regelt, welches Verhalten strafbar ist und wie der Staat darauf reagiert. Wer verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, steht in einem förmlichen Verfahren mit festen Abschnitten, Rechten und Fristen. Im Raum München sind je nach Gerichtsbezirk die Staatsanwaltschaften München I und München II sowie die Landgerichte München I und München II zuständig, dazu das Amtsgericht München und die Amtsgerichte im Umland.

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über den Ablauf eines Strafverfahrens, die wichtigsten Begriffe und die Rechtsgebiete, in denen Rechtsanwältin Rita Drar tätig ist. Wenn Sie Hilfe suchen, finden Sie auf der Startseite alle Informationen zum Strafverteidiger in München.

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§ 137 StPO: Ihr Recht auf einen Verteidiger in jeder Lage des Verfahrens

Nach § 137 StPO können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Das gilt vom ersten Kontakt mit der Polizei über das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und zum Rechtsmittelverfahren.

Besonders wichtig: Sie können auch schon vor Ihrer ersten Vernehmung einen Verteidiger hinzuziehen. Unabhängig davon müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Ermittlungsverfahren

Das Verfahren beginnt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht annehmen, etwa nach einer Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen. Am Ende steht die Einstellung des Verfahrens, ein Antrag auf Strafbefehl oder die Anklage.

Zwischenverfahren

Wird Anklage erhoben, prüft das Gericht, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Sie erhalten die Anklageschrift und Gelegenheit, sich dazu zu äußern und Beweiserhebungen zu beantragen.

Hauptverfahren

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht werden die Beweise erhoben. Am Ende stehen die Plädoyers und das Urteil. Das Gericht kann freisprechen, verurteilen oder das Verfahren einstellen.

Strafbefehlsverfahren

Bei weniger schweren Vorwürfen kann die Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl beantragen. Dagegen können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Mehr zum Einspruch gegen den Strafbefehl

Rechtsmittelverfahren

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist Berufung oder Revision möglich, gegen Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug die Revision. Rechtsmittel müssen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden.

Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter

Je nach Verfahrensstand verwendet das Gesetz unterschiedliche Begriffe. Rechtsanwältin Drar verteidigt in allen drei Stadien.

Beschuldigter

Sobald sich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie richtet, sind Sie Beschuldigter. Sie haben das Recht zu schweigen.

Angeschuldigter

Hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Sie erhoben, sind Sie Angeschuldigter, bis das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat.

Angeklagter

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens werden Sie zum Angeklagten. Danach folgt die Hauptverhandlung vor Gericht.

Häufige Fragen zum Strafverfahren

Habe ich schon bei der Polizei das Recht auf einen Strafverteidiger?

Ja. Nach § 137 StPO können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, auch schon im Ermittlungsverfahren. Das gilt gerade auch vor der ersten Vernehmung bei der Polizei. Unabhängig davon müssen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen.

Was ist der Unterschied zwischen Beschuldigtem und Angeklagtem?

Beschuldigter sind Sie, sobald gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, Angeschuldigter nach der Erhebung der Anklage und Angeklagter ab der Eröffnung des Hauptverfahrens. Ihre Rechte, vor allem das Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger, gelten in allen drei Stadien.

Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt vom Vorwurf, vom Umfang der Ermittlungen und von der Auslastung der Gerichte ab. Manche Verfahren enden bereits im Ermittlungsverfahren, umfangreiche Verfahren können mehrere Jahre dauern.

Wann kann ein Strafverfahren eingestellt werden?

Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Bei geringer Schuld ist auch eine Einstellung ohne oder gegen Auflagen möglich. Auch das Gericht kann ein Verfahren in bestimmten Fällen einstellen.

Welche Gerichte und Staatsanwaltschaften sind im Raum München zuständig?

Im Raum München sind je nach Gerichtsbezirk die Staatsanwaltschaften München I und München II sowie die Landgerichte München I und München II zuständig, dazu das Amtsgericht München und die Amtsgerichte im Umland. Welches Gericht verhandelt, hängt außerdem von der Schwere des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe ab.

Welche Fristen gelten für Rechtsmittel?

Berufung und Revision müssen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Gegen einen Strafbefehl beträgt die Frist für den Einspruch zwei Wochen nach Zustellung.

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Was wird Ihnen vorgeworfen?

Betrug (§ 263 StGB) Körperverletzung Betäubungsmittelstrafrecht Sexualstrafrecht Jugendstrafrecht

In welcher Situation sind Sie?

Polizeiliche Vorladung Strafbefehl und Einspruch Durchsuchung & Beschlagnahme Festnahme & Untersuchungshaft

Weitere Vorwürfe, bei denen wir verteidigen

Vermögens- und Wirtschaftsdelikte: Betrug, Untreue, Diebstahl, Hehlerei, Urkundenfälschung, Insolvenzverschleppung, Vermögensabschöpfung

Gewalt- und Freiheitsdelikte: Bedrohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Raub, Erpressung

Tötungs- und Kapitaldelikte: Mord, Totschlag und weitere Kapitaldelikte

Sexualdelikte: unter anderem Vergewaltigung und exhibitionistische Handlungen, siehe Sexualstrafrecht

Verkehrsstrafrecht: Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht

Arzneimittel und Aussagedelikte: Arzneimittelstrafrecht, Falschaussage, falsche Verdächtigung

Haft und Verfahrensfragen: Untersuchungshaft, Pflichtverteidigung, Strafvollstreckung

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