Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Durchsuchung & Beschlagnahme

Verhalten bei Wohnungsdurchsuchungen & Sicherstellung von Datenträgern

Die Wohnungsdurchsuchung

Eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die Privatsphäre. Oft stehen Ermittler unangemeldet vor der Tür und durchsuchen Wohn- oder Geschäftsräume.

In dieser akuten Belastungssituation gilt als wichtigste Verhaltensregel: Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keinerlei Angaben zur Sache.

Beschlagnahme von Datenträgern & Beweismitteln

Im Rahmen einer Durchsuchung werden häufig Smartphones, Laptops, Festplatten, USB-Sticks oder schriftliche Unterlagen beschlagnahmt. Spätestens mit der Beschlagnahme steht fest, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird.

Da digitale Speichermedien hochempfindliche private sowie berufliche Daten enthalten, erfordert die rechtliche und technische Aufarbeitung der Asservate besondere Sorgfalt.

Wann ist eine Durchsuchung zulässig?

Eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten setzt nach § 102 StPO voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dabei Beweismittel gefunden werden. Die Anordnung trifft grundsätzlich ein Richter (§ 105 StPO). Der Beschluss muss den Tatvorwurf und die Räume benennen. Ist er zu allgemein oder fehlt die Grundlage, kann die Maßnahme rechtswidrig sein.

Bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei ausnahmsweise selbst anordnen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Gerichten streng geprüft. Haben Sie die Durchsuchung gegen sich selbst erlebt, notieren Sie sich, wann sie begann, wer anwesend war und was mitgenommen wurde. Als Inhaber der Räume dürfen Sie bei der Durchsuchung grundsätzlich anwesend sein (§ 106 StPO).

Beschlagnahme und Auswertung von Daten

Beweismittel werden nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt. Bei Smartphones und Laptops wird in der Regel eine Kopie des gesamten Datenbestands erstellt und ausgewertet. Das betrifft auch private Daten, Fotos und Nachrichten, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben. Daten, die Berufsgeheimnisträgern anvertraut wurden, sind besonders geschützt.

Wir prüfen, ob die Beschlagnahme rechtmäßig war und ob der Umfang der Auswertung verhältnismäßig ist. Wir stellen Anträge auf Herausgabe und legen, wo es sinnvoll ist, Rechtsmittel ein. Mit einem Verwertungsverbot kann ein Beweismittel unter Umständen aus dem Verfahren fallen.

Unser Vorgehen nach Mandatierung

Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir umgehend die Vertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden:

Häufige Fragen

Dürfen die Beamten ohne Durchsuchungsbeschluss in meine Wohnung?

Grundsätzlich ordnet ein Richter die Durchsuchung an (§ 105 StPO). Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft und Polizei selbst anordnen. Was in Ihrem Fall vorlag, prüfen wir nachträglich.

Muss ich Passwörter oder PINs herausgeben?

Nein. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv mitwirken, auch nicht beim Entsperren von Handy oder Laptop. Geben Sie keine Zugangsdaten heraus und äußern Sie sich nicht zur Sache.

Darf ich einen Anwalt anrufen?

Ja, Sie können jederzeit versuchen, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu erreichen. Ob die Beamten mit dem Beginn der Maßnahme auf deren Eintreffen warten, liegt in ihrem Ermessen. Auch ohne Anwalt vor Ort bleibt Ihr Schweigerecht bestehen.

Kann ich mich gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme wehren?

Ja. Gegen den Durchsuchungsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden, gegen die Beschlagnahme können Sie eine richterliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Eine Rechtswidrigkeit kann auch nachträglich festgestellt werden und im Verfahren Bedeutung haben.

Wann bekomme ich meine Sachen zurück?

Beschlagnahmte Gegenstände bleiben, solange sie als Beweismittel gebraucht werden. Wir beantragen die Herausgabe oder eine Kopie der Daten, damit Sie Ihre Geräte so früh wie möglich wiederbekommen.

Wurden bei Ihnen Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt?

Nehmen Sie umgehend vertraulich Kontakt mit uns auf. Wir wahren Ihre Rechte ab der ersten Minute.

Erstberatung vereinbaren (089 / 289 383 66)
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