Vorladung als Beschuldigter erhalten – Die psychologische Wirkung
Ein Brief im Briefkasten sorgt oft für erhebliche Unruhe. Der Absender ist die Polizei, der Betreff lautet: „Vorladung“.
Im Schreiben heißt es meist: „Ihre Vernehmung/Anhörung als Beschuldigte(r) ist erforderlich“, verbunden mit der Aufforderung, bei der Dienststelle vorzusprechen. Die psychologische Wirkung eines solchen Schreibens ist erheblich. Diese Briefe sind oft bewusst so gestaltet und formuliert, dass der Eindruck entsteht, man habe keine Wahl und müsse zwingend Kontakt zur Polizei aufnehmen.
Ihr erster Impuls ist wahrscheinlich, der Aufforderung sofort zu folgen, um das vermeintliche Missverständnis vor Ort aufzuklären. Doch hier unterscheidet sich das persönliche Empfinden oft von der tatsächlichen juristischen Lage: Einer einfachen Vorladung der Polizei sind Sie als Beschuldigter rechtlich nicht verpflichtet Folge zu leisten.
Polizeiliche Vorladung
Bei einer einfachen polizeilichen Vorladung sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, zum Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 137 Abs. 1 StPO)
Gemäß § 137 Abs. 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Ihr Recht zu schweigen bleibt stets uneingeschränkt bestehen. Sie müssen keinerlei Angaben zur Sache machen. Ein kurzer Anruf in unserer Kanzlei genügt: Wir übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und wahren Ihre Rechte.
Welche Rechte stehen Ihnen als Beschuldigter zu?
- Das Recht zu schweigen: Als Beschuldigter haben Sie das Recht, jegliche Aussage zur Sache zu verweigern.
- Keine negativen Folgen durch Schweigen: Aus der Wahrnehmung Ihres Schweigerechts darf Ihnen rechtlich keinerlei Nachteil erwachsen – Ihr Schweigen darf weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht negativ gegen Sie ausgelegt werden.
- Das Recht auf Verteidigung: Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, eine spezialisierte Strafverteidigung zu konsultieren.
Wie erkenne ich, welche Art von Ladung ich erhalten habe?
Entscheidend ist, wer geladen hat. Eine Ladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie nicht befolgen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft verpflichtet Sie nach § 163a Abs. 3 StPO zum Erscheinen. Auch dann bleibt Ihr Recht zu schweigen bestehen. Bei einer gerichtlichen Ladung müssen Sie erscheinen. Ob Sie als Beschuldigter geladen sind, ergibt sich aus dem Schreiben, etwa aus der Bezeichnung „Beschuldigter“ oder „Anhörung“.
Oft liegt dem Schreiben ein Anhörungsbogen bei. Sie müssen ihn nicht ausfüllen. Ihre Angaben zur Person gehören hinein, Angaben zur Sache nicht.
Typische Fehler bei einer Vorladung
- Zur Vernehmung gehen, um „alles aufzuklären“: Ohne Aktenkenntnis wissen Sie nicht, welche Beweise vorliegen. Eine spontane Aussage kann den Tatverdacht verstärken.
- Den Anhörungsbogen ausfüllen: Auch kurze schriftliche Angaben werden Teil der Akte.
- Mit der anzeigenden Person sprechen: Das kann als Einflussnahme gewertet werden.
- Die Ladung ignorieren und nichts unternehmen: Die Ermittlungen laufen weiter. Eine frühe Verteidigung ist oft die beste Möglichkeit, das Verfahren zu beeinflussen.
Was passiert, wenn Sie uns anrufen?
Sobald Sie uns kontaktieren, leiten wir die notwendigen Schritte ein:
- Terminabsage & Übernahme der Kommunikation: Wir sagen den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und zeigen Ihre Vertretung an. Sie müssen weder zum Termin erscheinen noch sich mit den Ermittlern auseinandersetzen.
- Akteneinsicht: Wir beantragen umgehend vollständige Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, um die Beweislage präzise zu prüfen.
- Schriftliche Stellungnahme: Nach Auswertung der Ermittlungsakte prüfen wir, ob und in welchem Umfang im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine fundierte schriftliche Stellungnahme abgegeben wird, um die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich der polizeilichen Vorladung nicht folge?
Bei einer Ladung der Polizei hat das für Sie als Beschuldigten keine rechtlichen Nachteile. Das Verfahren läuft weiter, die Staatsanwaltschaft entscheidet nach der Aktenlage. Bei Ladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts gelten dagegen andere Regeln.
Muss ich dem Termin bei der Staatsanwaltschaft folgen?
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie nach § 163a Abs. 3 StPO nachkommen. Auch dort müssen Sie aber keine Angaben zur Sache machen. Melden Sie sich bei einer solchen Ladung zuerst bei uns.
Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Nein, nicht ohne Verteidigung. Zu Ihrer Person müssen Sie Angaben machen. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern, und jede Angabe kann später gegen Sie verwendet werden. Wir beantragen zuerst Akteneinsicht.
Die Polizei ruft mich an. Was soll ich sagen?
Äußern Sie sich nicht zur Sache. Sagen Sie, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen, und beenden Sie das Gespräch. Wir übernehmen danach die Kommunikation.
Keine Aussage ohne Akteneinsicht
Wir übernehmen Ihren Fall. Gehen Sie nicht zur Vernehmung und vereinbaren Sie einen Termin. Machen Sie keine Angaben zur Sache.
Jetzt Kanzlei anrufen (089 / 289 383 66)