Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Strafbefehl erhalten? Sofortiger Handlungsbedarf

Einspruch und strategische Strafverteidigung im Strafbefehlsverfahren (§ 410 StPO)

Der Strafbefehl – Ein Urteil ohne Hauptverhandlung

Ein Strafbefehl ist kein einfacher Verwaltungsbrief, sondern eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Häufig werden darin Geldstrafen oder Fahrverbote festgesetzt. Wer einen Strafbefehl im gelben Briefumschlag erhält, sollte sofort handeln.

Strategische Optionen beim Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO)

Ein Einspruch muss nicht zwingend unbeschränkt eingelegt werden. Gemäß § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – beispielsweise ausschließlich auf die Rechtsfolgen.

Welcher Schritt rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich jedoch erst nach umfassender Prüfung und Auswertung der Ermittlungsakte beurteilen.

Was kann ein Strafbefehl enthalten?

Mit einem Strafbefehl kann das Gericht eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und in bestimmten Fällen auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung festsetzen (§ 407 StPO). Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.

Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Wird sie zu hoch angesetzt, kann der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Auch eine Geldstrafe führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister. Ins Führungszeugnis wird sie grundsätzlich erst bei mehr als 90 Tagessätzen aufgenommen. Ausnahmen gelten für bestimmte Delikte.

Wann sich ein Einspruch lohnt

Beachten Sie das Risiko: Nach einem Einspruch ist das Gericht in der Hauptverhandlung nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Deshalb entscheiden wir erst nach der Akteneinsicht, ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnvoll ist.

Unser Vorgehen nach Mandatierung

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht eingehen (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag. Wenden Sie sich deshalb sofort an uns.

Muss ich zahlen, wenn ich Einspruch einlege?

Mit einem rechtzeitigen Einspruch wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Die Strafe ist dann zunächst nicht vollstreckbar. Ohne Einspruch steht der Strafbefehl dagegen einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).

Kann das Gericht die Strafe nach dem Einspruch erhöhen?

Ja, das Risiko besteht. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Gericht nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Deshalb prüfen wir vor dem Einspruch die Erfolgsaussichten und beschränken ihn, wenn es sinnvoll ist, auf bestimmte Punkte.

Kann ich den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken?

Ja. Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Rechtsfolgen oder die Höhe der Tagessätze. Welche Beschränkung sinnvoll ist, hängt von Akte und Einkommen ab.

Was gilt, wenn ich die Frist versäumt habe?

Wurde die Frist unverschuldet versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 44 StPO). Melden Sie sich in diesem Fall sofort.

Achten Sie auf das Zustellungsdatum!

Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab dem Datum auf dem gelben Briefumschlag. Kontaktieren Sie uns umgehend für eine Erstberatung.

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