Der Strafbefehl – Ein Urteil ohne Hauptverhandlung
Ein Strafbefehl ist kein einfacher Verwaltungsbrief, sondern eine schriftliche Verurteilung durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Häufig werden darin Geldstrafen oder Fahrverbote festgesetzt. Wer einen Strafbefehl im gelben Briefumschlag erhält, sollte sofort handeln.
Gesetzliche Frist & Drohende Rechtskraft (§ 410 StPO)
Gemäß § 410 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.
Die Einhaltung dieser Frist ist von entscheidender Bedeutung: Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ist die Strafe vollstreckbar und der Eintrag im Bundeszentralregister unvermeidbar.
Strategische Optionen beim Einspruch (§ 410 Abs. 2 StPO)
Ein Einspruch muss nicht zwingend unbeschränkt eingelegt werden. Gemäß § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden – beispielsweise ausschließlich auf die Rechtsfolgen.
Welcher Schritt rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich jedoch erst nach umfassender Prüfung und Auswertung der Ermittlungsakte beurteilen.
Was kann ein Strafbefehl enthalten?
Mit einem Strafbefehl kann das Gericht eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und in bestimmten Fällen auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung festsetzen (§ 407 StPO). Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen. Wird sie zu hoch angesetzt, kann der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Auch eine Geldstrafe führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister. Ins Führungszeugnis wird sie grundsätzlich erst bei mehr als 90 Tagessätzen aufgenommen. Ausnahmen gelten für bestimmte Delikte.
Wann sich ein Einspruch lohnt
- Der Tatvorwurf ist unrichtig: Die Beweise reichen nicht aus, oder die Ermittlungen haben wichtige Umstände übersehen.
- Die Rechtsfolgen sind zu hoch: Die Zahl der Tagessätze oder die Höhe pro Tagessatz passen nicht zu Ihrer Lage.
- Ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung trifft Sie besonders hart: Berufliche Folgen können in der Verteidigung eine Rolle spielen.
- Eine Einstellung ist möglich: Nach dem Einspruch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren etwa nach § 153a StPO einstellen.
Beachten Sie das Risiko: Nach einem Einspruch ist das Gericht in der Hauptverhandlung nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Deshalb entscheiden wir erst nach der Akteneinsicht, ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnvoll ist.
Unser Vorgehen nach Mandatierung
- Fristgerechte Einspruchseinlegung: Wir legen nach Mandatierung umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, um den Eintritt der Rechtskraft abzuwenden.
- Akteneinsicht: Wir beantragen umgehend vollständige Akteneinsicht beim zuständigen Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, um die Ermittlungsergebnisse präzise zu analysieren.
- Prüfung der Verteidigungsstrategie: Auf Basis der Aktenlage prüfen wir die Erfolgschancen für:
• eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens (z. B. mangels Tatverdachts),
• eine Einstellung gegen Auflage (z. B. gemäß § 153a StPO) oder
• eine gezielte Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht eingehen (§ 410 Abs. 1 StPO). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag. Wenden Sie sich deshalb sofort an uns.
Muss ich zahlen, wenn ich Einspruch einlege?
Mit einem rechtzeitigen Einspruch wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Die Strafe ist dann zunächst nicht vollstreckbar. Ohne Einspruch steht der Strafbefehl dagegen einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Kann das Gericht die Strafe nach dem Einspruch erhöhen?
Ja, das Risiko besteht. Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Gericht nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Deshalb prüfen wir vor dem Einspruch die Erfolgsaussichten und beschränken ihn, wenn es sinnvoll ist, auf bestimmte Punkte.
Kann ich den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken?
Ja. Nach § 410 Abs. 2 StPO kann der Einspruch auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf die Rechtsfolgen oder die Höhe der Tagessätze. Welche Beschränkung sinnvoll ist, hängt von Akte und Einkommen ab.
Was gilt, wenn ich die Frist versäumt habe?
Wurde die Frist unverschuldet versäumt, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 44 StPO). Melden Sie sich in diesem Fall sofort.
Achten Sie auf das Zustellungsdatum!
Die Zwei-Wochen-Frist läuft ab dem Datum auf dem gelben Briefumschlag. Kontaktieren Sie uns umgehend für eine Erstberatung.
Erstberatung vereinbaren (089 / 289 383 66)