Vorwurf im Sexualstrafrecht
Vorwürfe im Sexualstrafrecht greifen tief in das persönliche und berufliche Leben ein. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist eine erhebliche Belastung, auch wenn am Ende kein Urteil steht. Rechtsanwältin Rita Drar verteidigt Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte in München sachlich, diskret und mit Blick auf die gesamte Beweislage.
In dieser Situation gilt: Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit uns gesprochen haben.
Vorwürfe & Tatbestände
Wir vertreten Sie unter anderem bei:
- Sexueller Belästigung (§ 184i StGB): Hier droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
- Sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB): Entscheidend ist, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war. Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und liegt in besonders schweren Fällen, etwa bei Vergewaltigung, bei mindestens zwei Jahren.
- Sexuellem Missbrauch (§§ 174 ff. StGB)
- Exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
- Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) sowie Vorwürfen zu kinder- und jugendpornografischen Inhalten (§§ 184b, 184c StGB): Die Strafrahmen wurden mehrfach geändert. Wir prüfen die aktuelle Rechtslage im Einzelfall.
- Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen
Viele Verfahren im Sexualstrafrecht beruhen allein auf den Angaben einer einzelnen Person. Dann steht Aussage gegen Aussage, und es gibt keine weiteren Beweise. Das bedeutet nicht, dass Sie schlechte Karten haben. Die Rechtsprechung stellt an die Würdigung solcher Aussagen besonders hohe Anforderungen.
Für die Glaubhaftigkeit einer Aussage gibt es anerkannte Kriterien: Ist die Aussage in sich stimmig und über die Zeit konstant? Enthält sie nachvollziehbare Details und Randumstände, die nicht erfunden wirken? Wie ist sie entstanden, und gab es Einflüsse von außen? Gibt es Motive für eine Falschbelastung? Diese Kriterien kennen wir genau und wenden sie auf Vernehmungsprotokolle, Chat-Verläufe und die gesamte Entstehungsgeschichte der Aussage an.
In geeigneten Fällen regen wir ein aussagepsychologisches Gutachten an.
Einstellung schon im Ermittlungsverfahren
Bei einer schwachen Beweislage kann das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren enden. Dafür nehmen wir nach Akteneinsicht eine qualifizierte Stellungnahme zur Aussagequalität und zur Beweislage zur Akte. Verfahren konnten auf diesem Weg ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung eingestellt werden. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, hängt von der Akte ab. Einen Erfolg können wir nicht versprechen, wohl aber sorgfältig daran arbeiten.
Wie ein Verfahren abläuft
Am Anfang steht meist eine Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und die Polizei lädt Sie als Beschuldigten zur Vernehmung vor. Dieser Ladung müssen Sie nicht folgen (siehe polizeiliche Vorladung). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.
Die Anklage geht zum Amtsgericht oder, bei höherer Straferwartung, zum Landgericht. Dort kann die Öffentlichkeit unter Umständen ausgeschlossen werden (§ 171b GVG). Die anzeigende Person kann sich dem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen und wird dann ebenfalls anwaltlich vertreten. Darauf stellen wir uns frühzeitig ein. Bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund kommt auch Untersuchungshaft in Betracht.
Unser Vorgehen nach Mandatierung
Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Vertretung:
- Übernahme der Kommunikation: Wir zeigen Ihre Vertretung an, sagen polizeiliche Vorladungstermine ab und führen sämtliche Korrespondenz.
- Akteneinsicht: Wir beantragen umgehend vollständige Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und werten sie aus.
- Verteidigungsstrategie: Auf Basis der Ermittlungsakte erarbeiten wir mit Ihnen, ob und wie Sie sich einlassen. Wo es möglich ist, streben wir eine Einstellung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung an (§ 170 Abs. 2, §§ 153 ff. StPO).
- Verhandlung: Kommt es zur Hauptverhandlung, verteidigen wir Sie mit Beweisanträgen und gezielter Befragung der Zeugen.
Was Sie jetzt vermeiden sollten
- Kontakt zur anzeigenden Person: Nehmen Sie keinen Kontakt auf, auch nicht über Dritte oder soziale Medien. Das kann Ihnen später nachteilig ausgelegt werden.
- Nachrichten oder Dateien löschen: Löschen Sie nichts. Das kann den Verdacht verstärken und entlastendes Material vernichten.
- Äußerungen im Umfeld: Sprechen Sie nicht mit Bekannten oder Kollegen über den Vorwurf. Diese können später als Zeugen befragt werden.
- Unterschriften und Aussagen ohne Verteidigung: Unterschreiben Sie nichts und beantworten Sie keine Fragen, bevor Sie sich beraten lassen haben (§ 137 Abs. 1 StPO).
Häufige Fragen im Sexualstrafrecht
Muss ich mich zu dem Vorwurf äußern?
Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und daraus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Gerade bei Sexualdelikten sollten Sie sich erst äußern, wenn Ihre Verteidigung die Ermittlungsakte kennt.
Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“?
Gibt es außer den Angaben der anzeigenden Person und Ihren eigenen Angaben keine weiteren Beweise, entscheidet das Gericht nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es muss die Aussage dann besonders sorgfältig prüfen, etwa auf Konstanz, Detailreichtum, Entstehungsgeschichte und mögliche Motive. Manchmal wird ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja, das ist möglich, zum Beispiel mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder bei geringerem Gewicht nach den §§ 153 ff. StPO. Ob eine Einstellung in Betracht kommt, hängt von der Beweislage ab, die sich erst aus der Akte beurteilen lässt.
Ist die Hauptverhandlung öffentlich?
Grundsätzlich ja. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aber ausschließen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen (§ 171b GVG). Das gilt häufig bei Sexualdelikten. Wir stellen bei Bedarf die entsprechenden Anträge.
Taucht eine Verurteilung im Führungszeugnis auf?
Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann schon eine geringe Strafe im Führungszeugnis stehen, weil die sonst geltenden Geringfügigkeitsgrenzen hier nicht greifen (§ 32 BZRG). Auch deshalb lohnt es sich, früh zu verteidigen.
Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten?
Machen Sie keine Angaben zur Sache und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Wir wahren Ihre Rechte von Beginn an.
Jetzt Termin vereinbaren (089 / 289 383 66)