Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Sexualstrafrecht

Diskrete und konsequente Strafverteidigung

Vorwurf im Sexualstrafrecht

Vorwürfe im Sexualstrafrecht greifen tief in das persönliche und berufliche Leben ein. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist eine erhebliche Belastung, auch wenn am Ende kein Urteil steht. Rechtsanwältin Rita Drar verteidigt Beschuldigte, Angeschuldigte und Angeklagte in München sachlich, diskret und mit Blick auf die gesamte Beweislage.

In dieser Situation gilt: Machen Sie keinerlei Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor Sie mit uns gesprochen haben.

Vorwürfe & Tatbestände

Wir vertreten Sie unter anderem bei:

Einstellung schon im Ermittlungsverfahren

Bei einer schwachen Beweislage kann das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren enden. Dafür nehmen wir nach Akteneinsicht eine qualifizierte Stellungnahme zur Aussagequalität und zur Beweislage zur Akte. Verfahren konnten auf diesem Weg ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung eingestellt werden. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, hängt von der Akte ab. Einen Erfolg können wir nicht versprechen, wohl aber sorgfältig daran arbeiten.

Wie ein Verfahren abläuft

Am Anfang steht meist eine Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und die Polizei lädt Sie als Beschuldigten zur Vernehmung vor. Dieser Ladung müssen Sie nicht folgen (siehe polizeiliche Vorladung). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Die Anklage geht zum Amtsgericht oder, bei höherer Straferwartung, zum Landgericht. Dort kann die Öffentlichkeit unter Umständen ausgeschlossen werden (§ 171b GVG). Die anzeigende Person kann sich dem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger anschließen und wird dann ebenfalls anwaltlich vertreten. Darauf stellen wir uns frühzeitig ein. Bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund kommt auch Untersuchungshaft in Betracht.

Unser Vorgehen nach Mandatierung

Sobald Sie uns beauftragen, übernehmen wir die Vertretung:

Was Sie jetzt vermeiden sollten

Häufige Fragen im Sexualstrafrecht

Muss ich mich zu dem Vorwurf äußern?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, und daraus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Gerade bei Sexualdelikten sollten Sie sich erst äußern, wenn Ihre Verteidigung die Ermittlungsakte kennt.

Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“?

Gibt es außer den Angaben der anzeigenden Person und Ihren eigenen Angaben keine weiteren Beweise, entscheidet das Gericht nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es muss die Aussage dann besonders sorgfältig prüfen, etwa auf Konstanz, Detailreichtum, Entstehungsgeschichte und mögliche Motive. Manchmal wird ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Ja, das ist möglich, zum Beispiel mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder bei geringerem Gewicht nach den §§ 153 ff. StPO. Ob eine Einstellung in Betracht kommt, hängt von der Beweislage ab, die sich erst aus der Akte beurteilen lässt.

Ist die Hauptverhandlung öffentlich?

Grundsätzlich ja. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aber ausschließen, wenn Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen (§ 171b GVG). Das gilt häufig bei Sexualdelikten. Wir stellen bei Bedarf die entsprechenden Anträge.

Taucht eine Verurteilung im Führungszeugnis auf?

Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann schon eine geringe Strafe im Führungszeugnis stehen, weil die sonst geltenden Geringfügigkeitsgrenzen hier nicht greifen (§ 32 BZRG). Auch deshalb lohnt es sich, früh zu verteidigen.

Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Wir wahren Ihre Rechte von Beginn an.

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