Rechtsanwältin für Strafrecht in München Kanzlei Drar Erstberatung

Jugendstrafrecht in München

Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden, Begleitung der Eltern

Wann gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann es angewendet werden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass sie zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstanden, oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

Erziehung steht im Vordergrund

Im Jugendstrafrecht geht es vor allem um die Erziehung. Das Gesetz kennt deshalb abgestufte Rechtsfolgen:

Ablauf des Jugendstrafverfahrens

Im Verfahren wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Sie berichtet dem Gericht über die persönliche Situation und Entwicklung des Beschuldigten (§ 38 JGG). Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 JGG). Zuständig sind je nach Schwere des Vorwurfs der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht oder die Jugendkammer.

In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers vorgeschrieben (§ 68 JGG). Auch die Eltern oder gesetzlichen Vertreter haben im Verfahren eigene Rechte (§ 67 JGG).

Einstellung ohne Urteil

Gerade bei weniger schweren Vorwürfen kann das Verfahren ohne Urteil enden. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können unter den Voraussetzungen der §§ 45 und 47 JGG von der Verfolgung absehen oder das Verfahren einstellen, oft verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, prüfen wir nach Einsicht in die Ermittlungsakte.

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Ab welchem Alter ist man strafbar?

Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB). Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren sind verantwortlich, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG).

Kommt ein Jugendlicher sofort ins Gefängnis?

Nein. Im Jugendstrafrecht haben erzieherische Maßnahmen Vorrang. Eine Jugendstrafe kommt nur in Betracht, wenn wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld andere Maßnahmen nicht ausreichen (§ 17 JGG).

Gilt das Jugendstrafrecht auch für 18- bis 20-Jährige?

Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren wendet das Gericht Jugendstrafrecht an, wenn der Täter zur Tatzeit nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelte (§ 105 JGG). Andernfalls gilt das allgemeine Strafrecht.

Welche Rolle haben die Eltern im Verfahren?

Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter haben im Jugendstrafverfahren eigene Rechte und sind zu beteiligen (§ 67 JGG). Wie sie sich bei einer Vernehmung verhalten sollten, klären Sie am besten vorher mit der Verteidigung.

Jugendlicher oder Heranwachsender beschuldigt?

Vereinbaren Sie einen Termin. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache.

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